Monica Maulà Treuhand
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Sozialhilfe

Die Sozialhilfe ist das letzte Netz der sozialen Sicherheit und garantiert das Grundrecht von Minimal-leistungen wie Nahrung, Kleidung und Obdach. Die Gewährung von Leistungen, die darüber hinaus- gehen, kann durch die kantonale oder kommunale Gesetzgebung vorgesehen werden. Eine Unter-stützung erfolgt nur, wenn alle Eigen- und Drittleistungen soweit ausgeschöpft sind. Leistungen und Situation werden individuell aufgrund der wirtschaftlichen, persönlichen und sozialen Situation an-gepasst. Die Sozialhilfe umfasst persönliche Beratung und Betreuung sowie wirtschaftliche Hilfe. 

Sollten Sie in eine Notlage geraten, ist es wichtig, dass Sie nicht abwarten bis sich Ihre Situation mit den Schulden verschärft. Jeder kann durch eine Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit, persönliche Krisen oder Suchtprobleme, fehlendes oder zu niedriges Einkommen in eine Notlage geraten.

Massgebend sind das Sozialhilfegesetz, die Sozialhilfeverordnung und  die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS).

Ich biete Unterstützung und Beratung bei folgenenden Punkten:

  • Unterstützung, Prüfung und Durchsetzung eines Anspruchs auf Sozialhilfe
  • Familienrechtliche Unterstützungspflicht (Verwandtenunterstützung)
  • Anspruch auf Verrechnung bzw. Rückerstattungen
  • Das Gleichzeitigkeitsprinzip (rückwirkende Verrechnung)
  • Folgen bei Pflichtverletzungen von behördlichen Anordnungen
  • Allgemeine Beratungen, Unterstützung sowie Rechtsbeistand


Rechtsprechung VB.2010.00251; E.2.2:
Persönliche Hilfe wird unentgeltlich geleistet. Die Beratungs- und Betreuungsstelle ist jedoch nicht verpflichtet, eine über die gewöhnliche Beratung hinausgehende Hilfeleistung zu übernehmen, für die der Hilfesuchende selbst aufkommen kann (§ 13 Abs. 1 SHV). Das Gesetz verschafft keinen Anspruch auf uneingeschränkten Zugang der Hilfe. Persönliche Hilfe muss nur soweit gewährt werden, als sie wirklich notwendig erscheint. Das gilt auch in finanzieller Hinsicht. Hilfeleistungen, für die der Hilfesuchende selbst aufkommen kann, müssen nicht unentgeltlich angeboten werden. Dies deckt sich mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (§ 14 SHG; § 16 SHV).