Monica Maulà Treuhand
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ist seit dem 01.01.2013 in Kraft und hat das alte Vor-mundschaftsrecht abgelöst. Im Vergleich zum geltenden Recht wurden die Aufgaben der Behörde erweitert. Die Hauptziele des neuen Gesetzes:


  •     Förderung des Selbstbestimmungsrechtes in Form der eigenen Vorsorge
  • Schutz urteilsunfähiger Personen in stationären Einrichtungen und Regelung der Vertretungs- rechte
  • Einführung von Massnahmen nach Mass
  • Verzicht auf die Erstreckung der elterlichen Sorge und die Publikation von Massnahmen
  • Besserer Rechtsschutz bei fürsorgerischer Unterbringung
  • Schaffung von interdisziplinären Fachbehörden und Aufnahme zusätzlicher Verfahrensgrund- sätze im materiellen Recht
  • Beseitigung der diskriminierenden und stigmatisierenden Terminologie


Gesetzliche Grundlagen:
ZGB
KESV (Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung)
VBVV (Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft
KOKES (Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz)


Arten von Beistandschaften:


Begleitbeistandschaft
Wird errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht. Keine Einschränkung der Handlungsfähigkeit, Voraussetzung: Handlungsfähigkeit und Zustimmung.


Vertretungsbeistandschaft
Vertretung in konkret umschriebenen Aufgabenbereichen der Personen- und/oder Vermögenssorge und/oder im Rechtsverkehr. Zustimmung nicht erforderlich (auch gegen den Willen möglich), Handlungsfähigkeit kann bezüglich bestimmter Aufgabenbereiche eingeschränkt werden.


Mitwirkungsbeistandschaft
Zustimmung zu konkret umschriebenen Rechtsgeschäften. Kein Vertretungsrecht. Voraussetzung: Urteilsfähige volljährige Person. Handlungsfähigkeit ist von Gesetzes wegen eingeschränkt.


Kombinationen
Die Begleit-, Vertretungs- und Mitwirkungsbeistandschaften können miteinander kombiniert werden.


Umfassende Beistandschaft
Für Personen- /, Vermögenssorge und Rechtsverkehr. Voraussetzung: dauernde Urteilsunfähigkeit. Handlungsfähigkeit entfällt von Gesetzes wegen.