Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ist seit dem 01.01.2013 in Kraft und hat das alte Vor-mundschaftsrecht abgelöst. Im Vergleich zum geltenden Recht wurden die Aufgaben der Behörde erweitert. Die Hauptziele des neuen Gesetzes:
Gesetzliche Grundlagen:
ZGB
KESV (Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung)
VBVV (Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft
KOKES (Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz)
Arten von Beistandschaften:
Begleitbeistandschaft
Wird errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht. Keine Einschränkung der Handlungsfähigkeit, Voraussetzung: Handlungsfähigkeit und Zustimmung.
Vertretungsbeistandschaft
Vertretung in konkret umschriebenen Aufgabenbereichen der Personen- und/oder Vermögenssorge und/oder im Rechtsverkehr. Zustimmung nicht erforderlich (auch gegen den Willen möglich), Handlungsfähigkeit kann bezüglich bestimmter Aufgabenbereiche eingeschränkt werden.
Mitwirkungsbeistandschaft
Zustimmung zu konkret umschriebenen Rechtsgeschäften. Kein Vertretungsrecht. Voraussetzung: Urteilsfähige volljährige Person. Handlungsfähigkeit ist von Gesetzes wegen eingeschränkt.
Kombinationen
Die Begleit-, Vertretungs- und Mitwirkungsbeistandschaften können miteinander kombiniert werden.
Umfassende Beistandschaft
Für Personen- /, Vermögenssorge und Rechtsverkehr. Voraussetzung: dauernde Urteilsunfähigkeit. Handlungsfähigkeit entfällt von Gesetzes wegen.