Vorsorgeauftrag

Der Vorsorgeauftrag, ZGB Art. 360 - 369, in Kraft seit 01.01.2013
Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personen oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten. Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden. Er ist vom Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen. Die der beauf-tragten Person übertragenden Aufgaben und Weisungen sind darin zu umschreiben. Die beauftragte Person nimmt ihre Aufgaben nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Auftrag war.

Einem Ehepartner steht von Gesetzes wegen, ein Vertretungsrecht zu (ZGB Art. 374). Es umfasst aber nur Rechtshandlungen zur Deckung des eigenen Unterhaltsbedarfs sowie die ordentliche Verwaltung des Einkommens und Vermögens. Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Ver- mögensverwaltung wie der Verkauf des Eigenheims, die Aufstockung der Hypothek muss der Ehegatte die Zustimmung bei der KESB einholen.

Für die Erstellung eines Vorsorgeauftrages, sollten folgende Fragen berücksichtigt werden:
  • Wem vertraut man?
  • Wer ist fähig und hat die notwendigen Fachkenntnisse?
  • Wer ist bereit, den Auftrag anzunehmen?
  • Wer kennt den Auftraggeber so gut, um in seinem Sinne zu handeln?
  • Wer ist bezahlbar?

Für die Personen- und Vermögenssorge können auch zwei Personen eingesetzt werden. Der Vorsorgebeauftragte sollte jemand sein, der Verantwortung übernehmen kann und über ein umfangreiches Fachwissen im finanziellen Bereich verfügt. In vielen Fällen, wo ein Familienmitglied weniger in Frage kommt, wird sich der Treuhänder für diese Aufgabe anbieten. Vor allem bei gewissen Interessenkonflikten, kann vielleicht ein Aussenstehender der unvoreingenommen ist, die bessere Wahl als ein Familienmitglied oder ein Freund sein.